Motion – Einbezug des Parlaments in Liberalisierungsentscheide gemäss Personenbeförderungsgesetz

Motion – Einbezug des Parlaments in Liberalisierungsentscheide gemäss Personenbeförderungsgesetz

Motion – Einbezug des Parlaments in Liberalisierungsentscheide gemäss Personenbeförderungsgesetz 196 257 Philipp Hadorn

Link zur Motion auf der Website der Parlamentsdienste

Eingereichter Text:

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, damit Artikel 8 Absatz 3 Personenbeförderungsgesetz geändert wird mit dem Ziel, dass das Parlament bei Entscheiden, bei denen es darum geht, mit anderen Staaten Vereinbarungen abzuschliessen und welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen, mitbestimmen kann.

Begründung:Im Gegensatz zur Schweiz ist in der EU der internationale Schienenpersonenverkehr liberalisiert. Jede Bahn kann Leistungen erbringen, ohne dass eine Kooperation mit einer nationalen Bahngesellschaft vorausgesetzt wird. Diese Regelung ist in der Richtlinie 2007/58/EG des 3. Eisenbahnpakets enthalten. Die EU-Mitgliedstaaten müssen seit 2010 allen Eisenbahnverkehrsunternehmen aus EU-Mitgliedstaaten Zugang zur Infrastruktur erteilen, damit diese grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste mit Kabotage erbringen können. Gemäss Artikel 52 Absatz 6 des Landverkehrsabkommens wendet die Schweiz gegenüber der EU das Prinzip der gleichwertigen Rechtsvorschriften an. Aufgrund dieser Bestimmung fordert die EU von der Schweiz, das 3. EU-Eisenbahnpaket zu übernehmen. Der Bundesrat empfiehlt, die Liberalisierung grenzüberschreitender Verkehre, welche internationale Verbindungen auch ohne Kooperationen ermöglichen, zu prüfen. Mit dieser Zielsetzung würde die Schweiz die Teile des 3. EU-Eisenbahnpakets übernehmen, welche die Marktöffnung des Schienenpersonenverkehrs beinhalten. Diese Marktöffnung soll dem Bundesrat 2018 offenbar in einem Aussprachepapier vorgelegt werden. Gestützt darauf wird der Übernahmebeschluss durch den Gemischten Ausschuss erfolgen. Eine Genehmigung oder Beratung durch das Parlament ist nicht erforderlich. Gemäss Artikel 8 Absatz 3 PBG kann der Bundesrat mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen. Aufgrund der möglichen Tragweite des Entscheids und der allfälligen Auswirkungen insbesondere auf das Knoten- und Taktsystem des schweizerischen Verkehrs, die Trassensicherung, Tarifintegration, die Löhne oder Sozialvorgaben sollte das Parlament in diesen Entscheid einbezogen werden.

Motion als PDF:2018_03_16_Motion_18.3328_Einbezug des Parlaments in Liberalisierungsentschei-de gemäss Personenbefürderungsgesetz